Bei der Gruppenbesteuerung hängt der Gestaltungsspielraum des Steuerpflichtigen in erheblichem Ausmaß davon ab, ob die zwischengeschaltete Gesellschaft eine Personen- oder Kapitalgesellschaft ist. Der Beitrag geht der Frage nach, ob diese Differenzierungen aus dem Blickwinkel des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes sachlich gerechtfertigt sind.