Am 23. 9. 2004 wurde in Wien ein DBA mit Saudi Arabien paraphiert. Das DBA lehnt sich an das OECD-MA an, enthält aber auch wesentliche Elemente des UN-MA. Die betriebstättenbegründende Frist beträgt bei Baustellen 6 Monate. Vom Betriebstättenbegriff ist auch die Erbringung von Dienstleistungen von mehr als 6-monatiger Dauer während eines Zwölfmonatszeitraums erfasst. Das Quellenbesteuerungsrecht bei Dividenden und Zinsen beträgt 5 % bzw 0 % im öffentlich-rechtlichen Bereich. Lizenzgebühren unterliegen an der Quelle einer Besteuerung von höchstens 10 %. Beide Staaten wenden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grundsätzlich die Befreiungsmethode an. Hins der steuerlichen Amtshilfe sieht das DBA den sog “großen" Informationsaustausch vor. Mit dem Wirksamkeitsbeginn des DBA kann frühestens ab 2006 gerechnet werden. (hj)