Lt Rz 4771 EStR werden die Anschaffungskosten eines PKW oder Kombis bekanntlich nur bis zur “Luxusgrenze" von 34.000 € steuerlich anerkannt. Dieser Betrag (vor der Euro-Umstellung: 467.000 ATS) gilt bereits seit 1989 und wurde von der Finanz seit damals nicht valorisiert. Nunmehr hat der UFS Salzburg in einer vielbeachteten Entscheidung (UFS RV/0321-S/03 v 18.05.2004) festgestellt, dass die Luxusgrenze nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisieren ist. Im konkreten Fall wurden daher im Jahr 1999 Anschaffungskosten bis zu 520.000 ATS (rd 37.800 €) steuerlich anerkannt. Rechnet man die 34.000 € mit dem VPI ab 1989 hoch, würde sich für 2003 eine valorisierte Luxusgrenze von rd 42.300 € ergeben. Die Finanzverwaltung wird laut Angaben aus dem BMF die Valorisierung vorläufig nicht anerkennen und hat gegen die UFS-Entscheidung bereits eine Amtsbeschwerde beim VwGH eingelegt. Aufgrund der bisherigen Judikatur des VwGH (vgl zB VwGH 22.01.2004, 98/14/0165) ist allerdings unklar, ob sich dieser der Idee einer Valorisierung ebenfalls anschließen wird. Trotzdem sollte man als betroffener Steuerpflichtiger in Anbetracht der UFS-Entscheidung in allen noch offenen Steuerverfahren bis zur Klärung durch den VwGH auf die Berücksichtigung einer valorisierten Luxusgrenze bestehen.