Im Erk vom 29.01.2004, 99/17/0135, hat der VwGH den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Sukzessivbeschwerde wegen gemeinschaftsrechtlicher Gleichheitswidrigkeit aufgehoben. Das Besondere an diesem Fall sei, dass der VfGH zuvor in einem Ablehnungsbeschluss unter ausdrücklichem Hinweis auf die Wertungsfreiheit des Gesetzgebers der geltend gemachten innerstaatlichen Gleichheitswidrigkeit keine ausreichende Aussicht auf Erfolg zubilligte.