Die Verfasser stellen Sinn und Zweck des § 12 Abs 10 bis 12 bzw die von den Berichtigungstatbeständen umfassten Gegenstände und Leistungen dar, erläutern die praktische Umsetzung bei Vorliegen eines Berichtigungstatbestandes und untersuchen die Korrelation der innerstaatlichen Vorsteuerberichtigungsvorschriften zu den Bestimmungen der 6. EG-Richtlinie.