Bei kumuliertem Erfüllen beider in § 10 Abs 4 KStG idF BBG 2003 genannten Missbrauchsverdachtsmomente tritt der Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode ein. Mit der Steuerreform 2005 wurde der KöSt-Satz auf 25 % abgesenkt. Da der inländische Steueraufwand somit reduziert wird, müsste auch der ausländische Vergleichswert entsprechend angepasst werden.