Nach einer Einleitung zu § 143 Abs 1 BAO bespricht der Beitrag den Geheimnisschutz im Vertragsversicherungsrecht und sonstige Schutzbereiche.
Nach einer Einleitung zu § 143 Abs 1 BAO bespricht der Beitrag den Geheimnisschutz im Vertragsversicherungsrecht und sonstige Schutzbereiche.