Die durch das StReformG 2005 vorgenommene Nominierung der im § 38 Abs 1 FinStrG enthaltenen Delikte unter der genannten Voraussetzung als Verbrechen vor dem Hintergrund der Geldwäschebestimmungen sei lt Gapp überschießend.
Die durch das StReformG 2005 vorgenommene Nominierung der im § 38 Abs 1 FinStrG enthaltenen Delikte unter der genannten Voraussetzung als Verbrechen vor dem Hintergrund der Geldwäschebestimmungen sei lt Gapp überschießend.