Der generelle Ausschluss der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium im Gegensatz zu Aufwendungen für andere Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen (wie etwa Fachhochschulstudien) ist verfassungswidrig. Der VfGH hat daher mit Erkenntnis vom 15.06.2004, G 8/04, die Worte “oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs 1 Z 10 EStG idF BGBl I 1999/106, als verfassungswidrig aufgehoben. Anzumerken ist, dass die aufgehobene Bestimmung letztmalig auf die Veranlagung für 2002 anzuwenden war.