Zuwendung an Privatstiftungen unterliegen einem ermäßigten Erbschafts- und Schenkungssteuertarif, der im Regelfall 5 % beträgt.§ 8 Abs 3 lit b Satz 2 ErbStGsieht aber eine Nacherhebung zum regulären Tarif vor, wenn zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle tretende Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert wird. Diese Vorschrift wirft zahlreiche Zweifelsfragen auf.