Der Autor würdigt das EuGH -Urteil vom 13.11.2003, C-209/01 , wonach Art 49 EG Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehe, nach denen die Gewinne aus in anderen Mitgliedstaaten veranstalteten Lotterien als steuerbare Einkünfte des Gewinners behandelt werden, während Gewinne aus in dem betreffenden Mitgliedstaat veranstalteten Lotterien von der ESt befreit sind.