Der BFH beschloss den EuGH in mehreren Fällen mit der Klärung der Frage zu befassen, welche Tätigkeiten der Land- und Forstwirte umsatzsteuerlich pauschalierungsfähig sind. Die Aussagen des BFH deuten nach Ansicht des Autors darauf in, dass die österr Verwaltung teilweise gemeinschaftsrechtswidrig vorgeht.