Nach Ansicht der Autorin kann ua aus der Entscheidung des UFS zur Montagebestimmung gem § 3 Abs 1 Z 10 EStG die Verfassungswidrigkeit für Entwicklungshelfer idF vor BBG 2003 abgeleitet werden. Die aktuelle Rechtsentwicklung mache eine erneute Novellierung der Befreiungsbestimmung erforderlich.