Nach Ansicht des Autors ist die Frage, ob eine Zollschuld nach Art 203ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung) oder Art 204 ZK (Pflichtverletzung) vorliegt, vom UFS bislang nicht als Problem erkannt worden.
Nach Ansicht des Autors ist die Frage, ob eine Zollschuld nach Art 203ZK (Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung) oder Art 204 ZK (Pflichtverletzung) vorliegt, vom UFS bislang nicht als Problem erkannt worden.