Durch eine Novellierung des InvFG durchBGBl I 2003/80erfolgte eine Umsetzung der RL 2001/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom21.01.2002zur Änderung der RL 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zwecks Festlegung von Bestimmungen für Verwaltungsgesellschaften und vereinfache Prospekte1)). Die RL 85/611/EWG enthielt bisher keine Bestimmungen, mit denen für (Fonds-)Verwaltungsgesellschaften in allen Mitgliedstaaten gleichwertige Marktzugangsvorschriften und gleichwertige Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit gewährleistet wurden. Ferner enthielt die RL 85/611/EWG keine Bestimmungen über die Gründung von Zweigniederlassungen und den freien Dienstleistungsverkehr dieser Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Herkunftsmitgliedstaat. Aufgrund der gegenseitigen Anerkennung sind nunmehr die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften befugt, die Dienstleistungen, für die sie eine Zulassung erhalten haben, in der gesamten Europäischen Union mittels Gründung von Zweigniederlassungen oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs zu erbringen. Damit wird der grenzüberschreitende Leistungsverkehr in der Zukunft zunehmen, was grundsätzliche Fragen im Zusammenhang mit der umsatzsteuerlichen Behandlung der von Kapitalanlagegesellschaften erbrachten Leistungen aufwirft.