§ 11 Abs 15 UStG idF BGBl I 2004/27 - Aus Vereinfachungsgründen wird bestimmt, dass Unternehmer, die überwiegend Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 8 und Z 9 lit c UStG (im Geld- und Kapitalverkehr sowie aus Versicherungsverhältnissen und Pensionskassengeschäften) ausführen, nicht verpflichtet sind, für diese Umsätze gemäß § 11 Abs 1 UStG Rechnungen auszustellen. Die Verordnung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2003 ausgeführt werden bzw sich ereignen. Verordnung des BMF ; BGBl II 2004/279, ausgegeben am 09.07.2004.