Gemäß § 131 Abs 3 BAO und § 132 Abs 3 BAO gilt bei Verwendung von Datenträgern für die Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie für die Aufbewahrung von Belegen, Geschäftspapieren und sonstigen Unterlagen, dass diese auf Datenträgern (Druckdateien oder Exportfiles) zur Verfügung zu stellen sind, sofern dauerhafte Wiedergaben (Ausdrucke auf Papier) erstellt werden.