UStG 1994: § 3a Abs 9 und 10
Der Beschwerdeführer betreibt ein "Partnerwahlinstitut", wobei er sich in den mit seinen Kunden getroffenen Vereinbarungen zur Bereitstellung von Informationen über kontaktsuchende Personen verpflichtet. Der Kunde zahlt das Honorar für die Überlassung der Adressen möglicher Partner, und zwar unabhängig davon, ob es letztlich zu einer Partnerschaft oder allenfalls Ehe kommt.