Gem § 15a ErbStG sind nur Betriebe begünstigt, “die der Einkünfteerzielung gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen". Probleme ergeben sich daraus - wie im Beitrag besprochen - bei verpachteten und zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Betrieben.
Gem § 15a ErbStG sind nur Betriebe begünstigt, “die der Einkünfteerzielung gem § 2 Abs 3 Z 1 bis 3 EStG dienen". Probleme ergeben sich daraus - wie im Beitrag besprochen - bei verpachteten und zur unentgeltlichen Nutzung überlassenen Betrieben.