Die Finanzverwaltung prüfe das vom Gesetzgeber bei manchen Umgründungstatbeständen explizit geforderte Vorliegen eines positiven Verkehrswertes des übertragenen Vermögens unter jeglicher Ausklammerung von Synergieeffekten. Diese Vorgangsweise gibt nach Ansicht des Autors Anlass zur Kritik.