Mit dem AbgRmRefG wurde § 279 Abs 3 BAO neu eingeführt, wonach der Referent (§ 270 Abs 3 BAO) die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreites laden kann. Nach einer Besprechung der entsprechenden Normierung in der dt Finanzgerichtsordnung wird die österr Rechtslage erörtert.