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Der Erörterungstermin (Langheinrich/Ryda, FJ 5/2004, S 169)

Artikelrundschau(Bundes-)Abgabenordnung, Finanzstrafrecht, InsolvenzrechtÖStZ 2004/605ÖStZ 2004, 277 Heft 13 v. 1.7.2004

Mit dem AbgRmRefG wurde § 279 Abs 3 BAO neu eingeführt, wonach der Referent (§ 270 Abs 3 BAO) die Parteien zur Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreites laden kann. Nach einer Besprechung der entsprechenden Normierung in der dt Finanzgerichtsordnung wird die österr Rechtslage erörtert.

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