Zum Artikel von Dietlind Schwab in ÖStZ 9/2004, Art-Nr 2004/401, S 187, betreffend die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Verrechnung bzw Administration von Mautgebühren durch Tank- bzw Servicekartengesellschaften wird bemerkt, dass das BMF die diesem Artikel zugrunde liegende Rechtsansicht nicht aufrecht erhalten hat und bei der Verrechnung der fahrleistungsabhängigen Maut (“Go-Box-Verfahren") von der ASFiNAG als Straßenbetreiber an ein Tankkartenunternehmen und einer darauf folgenden Weiterverrechnung vom Tankkartenunternehmen (im eigenen Namen und für fremde Rechnung) an einen Frächter jeweils von einem Leistungsaustausch ausgeht. Die von der ASFiNAG für die Maut in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom Tankkartenunternehmen daher ebenso als Vorsteuer abgezogen werden wie die vom Tankkartenunternehmen dem Frächter in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug). Demgegenüber ist bei einer Verrechnung mittels Kreditkarte das Kreditkartenunternehmen nur in die Zahlungsabwicklung eingeschaltet und erfolgt der Leistungsaustausch hins der fahrleistungsabhängigen Maut ausschließlich zwischen der ASFiNAG und dem Frächter. Dieser ist daher Leistungsempfänger und Vorsteuerabzugsberechtigter (s auch www.bmf.gv.at/steuern/aktuelles ).