Am 11. 4. 2003 wurde im BMF in Wien ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Kuba paraphiert. Das Abkommen orientiert sich im Wesentlichen am OECD-MA, enthält aber auch wesentliche Elemente aus dem UNO-MA. Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die betriebstättenbegründende Baustellenfrist beträgt 12 Monate. Auch die Erbringung von Dienstleistungen eines gewerblichen Unternehmens während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten ist betriebstättenbegründend (“Dienstleistungsbetriebstätte"). Die internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätze für gewerbliche Gewinne (“Betriebstättenregel") entsprechen inhaltlich dem OECD-MA. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist bei Dividenden auf 5 % (im Schachtelverhältnis bei 25%iger Mindestbeteiligung) und auf 15 % im Portfolio-fall, bei Zinsen auf 10 % (allerdings mit Steuerfreistellung von “öffentlichen" Zinsen und Zinsen aus Bankdarlehen) und bei Lizenzgebühren auf 5 % (mit Steuerfreistellung für urheberrechtliche Lizenzgebühren) beschränkt. Das DBA sieht bloß den “kleinen" Informationsaustausch vor. Für die Auslegung des DBA ist der OECD-MK bzw der UNO-MK maßgeblich.