Nach herrschender Auffassung gilt die Fiktion des § 27 Abs 3 Z 2 UmgrStG, nach der ein dauerhaft betreuter Teil eines Kunden- oder Klientenstockes als begünstigt übertragbarer Teilbetrieb gilt, nur für die Realteilung einer Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) und nicht auch für die Spaltung einer Kapitalgesellschaft. Eine solche Differenzierung lässt sich nach Ansicht der Autoren sachlich nicht rechtfertigen.