Der Autor bespricht das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2002, 98/13/0064, wonach der Gesetzeszweck des § 1 Abs 5 dritter Satz StruktVG (Verhinderung einer Umgehung der in § 1 Abs 5 zweiter Satz StruktVG untersagten Verlustverwertung durch Aufnahme einer “Mantelgesellschaft") nur dadurch erreicht werden kann, dass Sachverhalte nach dieser Bestimmung fiktiv so behandelt werden, als läge der umgekehrte Fall vor. Ferner gibt er Hinweise für die Praxis.