Im Erkenntnis vom 11. 12. 2002, B 1609/01-8, vertritt der VfGH die Ansicht, dass es keineswegs von vornherein ausgeschlossen ist, dass Anwartschaften auf Abfertigungen von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft all jene Merkmale aufweisen, die den Begriff der “ungewissen Verbindlichkeit" konstituieren. Die Autoren kommen daher zum Ergebnis, dass die Finanzbehörden bei ähnlich gelagerten Sachverhalten entsprechende Rückstellungen zuzulassen haben.