In einem jüngst vergangenen Erkenntnis traf der VwGH Aussagen zu Drohverlustrückstellungen. Ausdrücklich offen ließ er, ob die Bewertung zu Vollkosten oder zu Teilkosten vorzunehmen sei.
In einem jüngst vergangenen Erkenntnis traf der VwGH Aussagen zu Drohverlustrückstellungen. Ausdrücklich offen ließ er, ob die Bewertung zu Vollkosten oder zu Teilkosten vorzunehmen sei.