EStG 1988: § 30
Verlegt ein in Großbritannien Ansässiger den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen aus Großbritannien nach Österreich und veräußert er in der Folge -- aber noch vor Ablauf der 10-jährigen Spekulationsfrist -- sein englisches Eigenheim, dann unterliegt der hierbei erzielte Veräußerungsgewinn der österr Einkommensbesteuerung. Die in § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 vorgesehene Ausnahme von der Besteuerung für Hauptwohnsitze gilt nur für die von § 18 EStG 1988 erfassten inländischen Eigenheime. (SWI 2003, 56)