Der Autor hält fest, dass die derzeitige Handhabe des § 10 Abs 2 KStG für Einwärtsausschüttungen von bzw des § 94 a EStG für Auswärtsausschüttungen an Kapitalgesellschaften im übrigen Gemeinschaftsgebiet gemeinschaftsrechtlich bedenklich sei. Die Maxime der Inländergleichbehandlung würde es gebieten, derartige Gewinne schon unter den weniger strengen Voraussetzungen des § 10 Abs 1 KStG steuerfrei zu stellen bzw die Einbehaltung und Abfuhr der KESt schon nach § 94 Z 2 EStG zu unterlassen und im Übrigen eine Erstattung der KESt zu gewähren.