Mit dem AbgRmRefG wurde auch § 201 BAO neu gefasst. Diese Neufassung gilt für Selbstberechnungsabgaben sowie sinngemäß für Abfuhrabgaben. Der Autor stellt die betroffenen Abgaben dar, bespricht die allgemeinen Voraussetzungen für die Festsetzung, befasst sich mit § 201 Abs 2 Z 3 und Abs 3 Z 2 BAO sowie der zusammengefassten Festsetzung nach § 201 Abs 4 BAO und behandelt die sinngemäße Anwendbarkeit des § 201 BAO bei Abfuhrabgaben.