§ 5a NEUFÖG umreißt die Anwendungsvoraussetzungen des NEUFÖG und verweist auf die in Betracht kommenden Begünstigungen. Die knappe Fassung des Regelungsinhaltes führt nach Ansicht der Autorin zu etlichen Zweifelsfragen, die auch durch die ergangene “Übertragungsverordnung" nicht geklärt wurden.