Mühlehner stellt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs 1 Z 28 UStG dar, erörtert die Auslegung der Bestimmung durch die Finanzverwaltung und befasst sich mit der Anwendung von Art 13 Teil A Abs 1 lit f der 6. Richtlinie bzw der richtlinienkonformen Auslegung von § 6 Abs 1 Z 28 UStG.