Seit dem 1. 1. 2002 gilt das Gewährleistungs-Änderungsgesetz, welches für bewegliche Sachen und Werkleistungen eine neue Gewährleistungsfrist von zwei Jahren normiert. Diese Verlängerung der Gewährleistungsfrist ist für das Ausmaß der Gewährleistungsrückstellungen von Bedeutung. Barborka befasst sich mit dem handelsrechtlichen Ansatz und erörtert die steuerrechtliche Beurteilung. Handelsrechtlich sei von einem Erhöhungsbedarf auszugehen, steuerrechtlich seien die gesetzlichen und erlassmäßigen Restriktionen sowie zusätzlich die VwGH-Erkenntnisse vom 28. 3. 2000, 94/14/0165, und vom 8. 7. 2001, 97/14/0066, zu beachten.