Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 22. 10. 2002, 02/14/0030, löst ein nach § 3 Abs 1 Z 3 EStG 1988 steuerfreier Forschungsförderungsfreibetrag nach § 20 Abs 2 EStG 1988 bzw § 12 KStG 1988 ein Abzugsverbot für die in einem klar abgrenzbaren, objektiven Zusammenhang stehenden Aufwendungen in gleicher Höhe aus. Solche Aufwendungen können daher nicht Bemessungsgrundlage für den Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs 4 Z 4 EStG 1988 sein. Der Autor bespricht diese Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis.