Die Begünstigung für besondere Waldnutzung ist nach Meinung von Doralt sachlich nicht mehr zu rechtfertigen, weil vergleichbare Begünstigungen anderen Steuerpflichtigen nicht mehr zustehen. Wenn darüber hinaus nach den EStR sogar Entschädigungszahlungen begünstigt werden, handle es sich dabei um eine Doppelbegünstigung.