Thema des Beitrages ist die Frage, ob bei Teilveräußerung einer internationalen Schachtelbeteiligung der veräußerte Teil 25 % des Nennkapitals betragen muss, oder ob es ausreicht, dass die ganze Beteiligung vor der Teilveräußerung 25 % betragen hat. Blasina stellt der herrschenden Meinung seine Argumente gegenüber und vergleicht mit dem Umgründungssteuergesetz.