DBA-USA (E)
Die EDV-mäßig vom Philadelphia Customer Service Center des IRS auf Form 6166 ausgestellten Ansässigkeitsbescheinigungen enthalten lediglich den Hinweis, dass der betroffene Abgabepflichtige in den USA für Zwecke der US-Steuern als ansässig behandelt wird. Mit dieser Ansässigkeitsbescheinigung wird aber nicht bestätigt, dass der Betreffende auch iSd DBA-USA in den USA ansässig geworden ist. Wird daher ein im Großraum Wien wohnhafter Dienstnehmer eines österr Unternehmens für die Dauer von nur 14 Monaten unter Aufrechterhaltung des österr Wohnsitzes und des österr Dienstverhältnisses zu einer US-Gesellschaft entsandt, dann tritt bei dieser kurzen Auslandsentsendung auch dann keine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in die USA ein, wenn er von seiner Gattin und seinen Kindern begleitet wird. Denn für die Beurteilung, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes zwischen zwei Wohnsitzen eingetreten ist, müsste ein längerer Beobachtungszeitraum herangezogen werden (siehe das Verständigungsprotokoll zu Art 4 DBA-USA, das zwar keine verallgemeinernde Aussage über die konkrete Dauer des Beobachtungszeitraumes macht, aber doch klarstellt, dass ein kurzer Zeitraum von etwa 1 Jahr jedenfalls hierfür nicht ausreicht). Auf dieser Grundlage wurde daher auch in Rz 7596 der ESt-RL dargelegt, dass bei Entsendungen unter 2 Jahren von keiner Verlagerung des Lebensmittelpunktes gesprochen werden kann. Die erwähnte US-Ansässigkeitsbescheinigung steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen. (SWI 2003, 2)