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Organisator für ausländische Motorsportveranstaltungen (EAS 2143 v 10. 10. 2002)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2003/149ÖStZ 2003, 80 Heft 4 v. 17.2.2003

DBA-Allgemein

Erhält ein in Österreich ansässiger und im Rennsportbereich tätiger Organisator von Rennfahrern oder deren renninteressierten Familienangehörigen Entgelte für die Ermöglichung einer Teilnahme an ausländischen Motorsportveranstaltungen (Kauf der Rennautos, Kauf von Ersatzteilen, Mechanikerbeistellung, Transport von und zu den Rennstrecken, Bezahlung der Nenngelder an den jeweiligen Rennveranstalter, Test und Rennbetreuung am Rennplatz) dann handelt es sich bei derartigen Leistungserbringungen um gewerbliche Einkünfte, die nach den in Betracht kommenden DBA mit Italien, Ungarn, Tschechien und Deutschland der Besteuerung in Österreich vorbehalten sind, es sei denn, dem österr Unternehmen stehen in den ausländischen Staaten Betriebstätten iSd Abkommen dauerhaft (ununterbrochen mindestens 6 Monate) zur Verfügung. Solange keine derartige Betriebstätte im Ausland besteht, kann aus der Rennbetreuung vor Ort an den ausländischen Rennstrecken kein ausländischer Besteuerungsanspruch erwachsen. (SWI 2003, 3)

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