Nach einer Darstellung des legistisch neugefassten § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG wird im Beitrag untersucht, für welche Art von Berufsgruppen gegebenenfalls die Abzugsfähigkeit für Aufwendungen eines im Wohnverband gelegenen Arbeitszimmers in Betracht kommt, respektive für welche die gesetzlichen Ausnahmeregelungen gerade nicht zutreffen.