Der Beitrag befasst sich mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24. 9. 2002, 2000/14/0132, wonach ein Gläubiger auch dann über einen Geldbetrag verfügt, wenn die Auszahlung auf seinen Wunsch verschoben wird, obwohl der Schuldner zahlungswillig ist; der Zufluss erfolgt bereits in diesem Zeitpunkt.