Nach drei Urteilen des EuGH vom 17. 10. 2002 sind Großmutterzuschüsse nach wie vor nicht Gegenstand der Gesellschaftsteuer. Erfolgen jedoch Zahlungen durch eine Großmuttergesellschaft oder einen sonstigen Nichtgesellschafter iZm der Ausgabe von Gesellschaftsrechten, handelt es sich nicht um Großmutterzuschüsse, sondern um Zuzahlungen anlässlich der Ausgabe von Gesellschaftsrechten, die der Gesellschaftsteuer unterliegen.