Nach einer Darlegung der Problemstellung als Ausgangspunkt für ihre Abhandlung diskutieren die Verfasser die Pauschalierung ausschüttungsgleicher Erträge nach § 42 Abs 2 InvFG, befassen sich mit der Frage der Erfassung von ausschüttungsgleichen Erträgen iSd § 42 Abs 2 InvFG durch § 10 Abs 2 KStG sowie der Frage, inwieweit die Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 10 Abs 3 KStG Relevanz erlangen kann und besprechen den zusätzlichen Schutz durch Doppelbesteuerungsabkommen.