Der Autor bespricht das Erkenntnis des VwGH vom 16.09.2003, 98/14/0031, wonach ua durch die Zwischenschaltung einer GmbH der Unternehmerlohn des Gesellschafter-Geschäftsführers für Tätigkeiten in seinem Einzelunternehmen nicht zur Betriebsausgabe gemacht werden kann, und gibt Hinweise für die Praxis.