Wie die Autorin in ihrem Resümee festhält, erfordert die Zuschreibungspflicht bei Beteiligungen gem § 6 Z 13 EStG eine Vielzahl von Anwendungsvoraussetzungen, die eng an die handelsrechtlichen Tatbestandsmerkmale anknüpfen. Eine zeitliche Beschränkung hins des Eintrittes der Wertminderung besteht iE als Anwendungsbeschränkung nicht. Zeitliche Schranken im Bezug auf den Eintritt der zu berücksichtigenden Wertsteigerung wurden - nicht unbestritten - gezogen.