Gemäß dem Schlussprotokoll zu Art 24 DBA-Deutschland-2000 können Verluste, die ab 1998 in der österr Betriebstätte einer dt Kapitalgesellschaft angefallen sind, in Österreich vorgetragen werden, wenn dies nicht zu einer Verlustdoppelverwertung führt. Sind solche Verluste in einer österr GmbH (A-GmbH) entstanden, an der eine dt GmbH (D-GmbH) beteiligt war, und wird diese GmbH errichtend zum 31. 12. 2002 in eine GmbH&Co KG umgewandelt, dann bilden die Betriebstätten der umgewandelten GmbH ab diesem Zeitpunkt Inlandsbetriebstätten für die dt D-GmbH. Die ab 1998 angefallenen und gem § 10 UmgrStG der D-GmbH zuzurechnenden Verlustanteile verlieren damit für die dt GmbH nicht die Vortragsfähigkeit.