EStG 1988: §§ 99 , 100
Ist eine in der Rechtsform eines Einzelunternehmens betriebene inländische Künstleragentur in der Weise tätig, dass sie inländische Veranstalter bezüglich der Machbarkeit, des Aufbaus und des Ablaufs von Veranstaltungen verschiedenster Art berät und hierbei auch die Vermittlung von mitwirkenden ausländischen Künstlern übernimmt, dann trifft die als bloßer Vermittler auftretende Agentur keine Steuerabzugspflicht nach § 99 EStG 1988, da gem § 100 Abs 2 EStG 1988 die Haftung für den Steuerabzug dem “Schuldner" der Künstlereinkünfte auferlegt wird. Der bloße Umstand, dass die Agentur namens des ausländischen Künstlers die Auftrittsgage vom Veranstalter (Schuldner der Einkünfte) einzieht und sodann an den Künstler weiterleitet, vermag so lange keine abgabenrechtliche Haftungsverpflichtung für die Agentur zu bewirken, als der Veranstalter aus den von ihm unterfertigten Verträgen wusste, dass sein Vertragspartner nicht die inländische Agentur, sondern der jeweils ausländische Mitwirkende an der Veranstaltung ist; denn das abgabenrechtliche Haftungskonzept für den Steuerabzug nach § 99 EStG basiert auf dem “Schuldnerprinzip" und nicht auf dem “Zahlstellenprinzip". (SWI 2003, 394)