Am 22. 9. 2003 wurde in Abu Dhabi durch Hrn BM Mag. Grasser und Scheich Hamdan Bin Rashid Al Maktoum, Minister für Finanzen und Industrie der VAE, ein DBA mit den VAE unterzeichnet. Das DBA orientiert sich im Wesentlichen am OECD-MA. Es gilt für Steuern vom Einkommen. Die betriebstättenbegründende Baustellenfrist beträgt 12 Monate. Die internationalen Gewinnaufteilungsgrundsätze für gewerbliche Gewinne (“Betriebstättenregel") entsprechen inhaltlich dem OECD-MA. Das Besteuerungsrecht an Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren wird - abweichend vom OECD-MA, aber in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der DBA-Politik arabischer Staaten - ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugeteilt. Hins der Amtshilfe im Ermittlungsverfahren sieht das DBA lediglich den “kleinen" Informationsaustausch (zur Durchführung des Abkommens) vor. Im Protokoll wurde hins der Auslegung des Abkommens die Maßgeblichkeit des OECD- bzw UNO-Musterkommentars vereinbart. (hj)