In den vergangenen Jahren wurde immer wieder die Frage diskutiert, ob die unterschiedliche Dauer eines absehbaren Zeitraumes bei den beiden Vermietungsarten zu rechtfertigen sei. Im Beitrag wird dargestellt, worin der eigentliche Unterschied zwischen den beiden Vermietungsarten bei der Liebhabereibeurteilung nach der Liebhabereiverordnung liegt und dass eine Unterscheidung nicht nur zulässig, sondern sogar sinnvoll ist.