Die Praxis der Finanzverwaltung, die Wiederaufnahme des Verfahrens nach einer abgabenbehördlichen Prüfung nicht eigens zu begründen, sondern nur den im amtlichen Vordruck vorgegebenen Standardsatz anzukreuzen und bei der jeweiligen Abgabenart bloß den Zeitraum und jene Textziffern des Prüfungsberichtes anzuführen, die Feststellungen dazu enthalten, kann nach Ansicht des Autors zur nicht mehr sanierbaren Mangelhaftigkeit des Verfahrens und zu einem unwiederbringlichen Abgabenausfall führen.