Der Abzug von Sonderausgaben durch beschränkt Steuerpflichtige ist nur zulässig, wenn sich die Sonderausgaben auf das Inland beziehen. Während der Inlandsbezug bei einzelnen Sonderausgaben bereits im Katalog des § 18 EStG konkretisiert ist, stellt sich die Frage, worin der geforderte Inlandsbezug bei den restlichen Sonderausgaben bestehen soll und wodurch er gerechtfertigt werden kann.